Stellt der Auftraggeber nach § 14 Nr. 4 die Schlußrechnung selbst auf, entfällt eine besondere Prüfung und Feststellung durch den Auftraggeber i.S. von § 16 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1. Der Betrag aus der Schlußrechnung wird dann sofort mit der Fertigstellung der Schlußrechnung und Ermittlung des Endbetrages fällig (so Ingenstau/Korbion, Rdn. 65; Nicklisch/Weick, Rdn. 36; Dähne, BauR 1981, 233; a.A.: OLG Celle, aaO.).
Verweigert der Auftraggeber ohne Grund die Entgegennahme der Schlußrechnung, so gilt sie jedenfalls dann als zugegangen, wenn die Annahmeverweigerung arglistig war (RGZ 110, 34).
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