OLG Celle vom 12.10.1983
6 U 69/83
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1984, 534

OLG Celle - 12.10.1983 (6 U 69/83) - DRsp Nr. 1998/2543

OLG Celle, vom 12.10.1983 - Aktenzeichen 6 U 69/83

DRsp Nr. 1998/2543

Ist die Forderung des Auftragnehmers dem Grunde und der Höhe nach unbestritten, so verstößt der Auftraggeber mit der Erhebung der Einrede aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gegen Treu und Glauben. Die Bestimmung dient nämlich dem Zweck, nach Fertigstellung des Werkes möglichst schnell Rechtsfrieden und Rechtsklarheit zwischen den Parteien zu schaffen. Sind diese aber gar nicht bedroht, weil die Beteiligten sich über die Berechtigung des erhobenen Anspruchs einig sind, hat der Auftraggeber kein schutzwürdiges Interesse an einer Leistungsverweigerung.

Normenkette:

VOB/B § 16;
Fundstellen
BauR 1984, 534