Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, daß bei Fehlen zentraler Leistungen, eine Kürzung des Honorars in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI erfolgen kann (siehe zum Ganzen insbesondere Locher/Koeble/Frik, § 5 Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.; Kniffka, BauR 1996, 773). Voraussetzung ist jedoch immer, daß der Architekt zentrale oder wesentliche Leistungen nicht erbringt.
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