OLG Celle vom 17.10.1990
6 U 223/89
Normen:
HOAI § 5 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 371

OLG Celle - 17.10.1990 (6 U 223/89) - DRsp Nr. 1998/2541

OLG Celle, vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 6 U 223/89

DRsp Nr. 1998/2541

Eine Honorarkürzung ist möglich, wenn der Architekt zentrale Leistungen aus den einzelnen Leistungsphasen nicht erbringt. Eine solche zentrale Leistung stellt in der Regel die Kostenschätzung nach DIN 276 dar, weil sie eine Teilleistung ist, von der im allgemeinen eine Entscheidung des Auftraggebers über das Ob und Wie der Durchführung der Baumaßnahme abhängig ist.

Normenkette:

HOAI § 5 ;

Hinweise:

Es entspricht anerkannter Rechtsprechung, daß bei Fehlen zentraler Leistungen, eine Kürzung des Honorars in analoger Anwendung des § 5 Abs. 2 HOAI erfolgen kann (siehe zum Ganzen insbesondere Locher/Koeble/Frik, § 5 Rdn. 10 ff. m.w.Nachw.; Kniffka, BauR 1996, 773). Voraussetzung ist jedoch immer, daß der Architekt zentrale oder wesentliche Leistungen nicht erbringt.

Fundstellen
BauR 1991, 371