OLG Celle - Beschluß vom 13.02.1995
8 W 42/94
Normen:
ZPO §§ 406, 485, 492, 42 ;
Vorinstanzen:
LG Göttingen,

OLG Celle - Beschluß vom 13.02.1995 (8 W 42/94) - DRsp Nr. 1998/3130

OLG Celle, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 8 W 42/94

DRsp Nr. 1998/3130

1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache schon ein entgeltliches Privatgutachten für eine Partei erstattet hat. 2. Auch im selbständigen Beweisverfahren besteht die Möglichkeit, einen Sachverständigen aus den genannten Gründen abzulehnen.

Normenkette:

ZPO §§ 406, 485, 492, 42 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat beantragt, statt des im Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 18. Februar 1994 vorgesehenen Sachverständigen ..., der sich zur Gutachtenerstattung außerstande erklärt hat, den ... in ... mit der Erstattung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Diesem Antrag hat die Antragsgegnerin widersprochen und den Sachverständigen ... als befangen abgelehnt, weil dieser Sachverständige bereits im Auftrag des Antragstellers unter dem 14. Juli 1993 ein entgeltliches Privatgutachten in dieser Sache erstattet hat. Das Befangenheitsgesuch hat das Landgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 zurückgewiesen und die Akten dem Sachverständigen ... ohne besondere weitere Beschlußfassung zur Gutachtenerstattung übersandt. Gegen den den Parteien lediglich übersandten und nicht zugestellten Beschluß vom 19. Dezember 1994 richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.