OLG Celle - Beschluß vom 20.10.1999
13 Verg 3 u. 4/99
Normen:
GWB §§ 109, 78, 128 ; ZPO § 91, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 98

OLG Celle - Beschluß vom 20.10.1999 (13 Verg 3 u. 4/99) - DRsp Nr. 2000/5354

OLG Celle, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 13 Verg 3 u. 4/99

DRsp Nr. 2000/5354

Erledigt sich das Vergabeverfahren durch Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, so sind die Kosten entsprechend § 78 GWB zu verteilen. Dies führt dazu, daß der Beschwerdeführer nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Verfahrens einstehen muß, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten eines Beigeladenen nicht aufzuerlegen, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

Normenkette:

GWB §§ 109, 78, 128 ; ZPO § 91, § 515 Abs. 3 ;
Fundstellen
NZBau 2000, 98