OLG Celle - Beschluß vom 20.10.1999 (13 Verg 3 u. 4/99) - DRsp Nr. 2000/5354
OLG Celle, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 13 Verg 3 u. 4/99
DRsp Nr. 2000/5354
Erledigt sich das Vergabeverfahren durch Zurücknahme der sofortigen Beschwerde, so sind die Kosten entsprechend § 78GWB zu verteilen. Dies führt dazu, daß der Beschwerdeführer nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Verfahrens einstehen muß, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten eines Beigeladenen nicht aufzuerlegen, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.