OLG Celle - Urteil vom 09.10.1997
14 U 73/95
Normen:
VOB/B § 12;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 897
OLGReport-Celle 1999, 51

OLG Celle - Urteil vom 09.10.1997 (14 U 73/95) - DRsp Nr. 1999/7976

OLG Celle, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 14 U 73/95

DRsp Nr. 1999/7976

Wird bei einem öffentlichen Auftrag eine Teilrechnung lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen mißverständlich als Schlußrechnung bezeichnet und ergibt sich zweifelsfrei, daß eine Aufspaltung des als einheitlich angesehenen Auftragsverhältnisses nur aus diesen haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt ist, so kann der Auftraggeber daraus, daß nach Prüfung der Rechnung eine "Schlußzahlung" angewiesen wird, nichts herleiten. Die aus abrechnungstechnischen Gründen vorgenommene künstliche Aufspaltung in zwei "Aufträge" führt nicht zu der rechtlichen Aufspaltung eines einheitlichen Auftragsverhältnisses, so daß die (Teil-)Abnahme von Leistungen niemals die Wirkung einer rechtlich verbindlichen förmlichen Abnahme erzeugen kann.

Normenkette:

VOB/B § 12;
Fundstellen
NJW-RR 1999, 897
OLGReport-Celle 1999, 51