Die zulässige Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolgt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 als bauausführendes Zimmererunternehmen gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 als Statiker auf Kostenvorschuss wegen mangelhafter Werkleistungen in Anspruch. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen sowie wegen der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 9. November 2000 (Bl. 186 ff d. A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, der nach wie vor die Auffassung vertritt, die Beklagte zu 1 treffe eine Verletzung ihrer Prüfungspflicht als Bauunternehmerin bezüglich der vom Beklagten zu 2 gefertigten Statik.
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