OLG Celle - Urteil vom 13.09.1995
13 U 30/95
Normen:
VOB/B § 12 Nr. 5, § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 1996, 264
DRsp I(138)764Nr. 2h
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 541/93

OLG Celle - Urteil vom 13.09.1995 (13 U 30/95) - DRsp Nr. 1997/4212

OLG Celle, Urteil vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 13 U 30/95

DRsp Nr. 1997/4212

1. Gegenüber einer im übrigen prüfbaren Schlußrechnung kann der Auftraggeber nach mehr als einem Jahr nicht mehr die Zahlung mit der Begründung verweigern, es liege kein gemeinsames Aufmaß vor. 2. Ist die Werkleistung abnahmereif, so ist der Werklohn mit der Schlußrechnung fällig, auch wenn keine förmliche Abnahme stattgefunden hat. 3. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflicht des Unternehmers zur Räumung der Baustelle von Bauschutt setzt voraus, daß die Beseitigung des vom Unternehmer zu verantwortenden Bauschutts dargelegt und bewiesen wird und daß im übrigen der Unternehmer entweder unter Fristsetzung erfolglos zur Beseitigung des Schutts aufgefordert worden ist oder daß von ihm die Beseitigung des Bauschutts verweigert worden ist oder daß eine Beseitigung ohne besondere Fristsetzung aus besonderen Gründen, etwa wegen Eilbedürftigkeit, vorgenommen werden mußte.

Normenkette:

VOB/B § 12 Nr. 5, § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Der Klägerin stehen für die von ihr ausgeführten Arbeiten im Zusammenhang der Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses des Beklagten nicht die vom Landgericht zugesprochenen DM 31.134,43, sondern lediglich DM 21.683,29 zu.