OLG Celle - Urteil vom 21.10.1998
13 U 59/99
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; AGBG § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 406

OLG Celle - Urteil vom 21.10.1998 (13 U 59/99) - DRsp Nr. 1999/5449

OLG Celle, Urteil vom 21.10.1998 - Aktenzeichen 13 U 59/99

DRsp Nr. 1999/5449

»1. Macht ein Auftraggeber, der bereits mit der Mängelbeseitigung begonnen hat und dafür Verbindlichkeiten gegenüber Dritten eingegangen ist, auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend, kann es sich dabei bei sachgemäßer Auslegung nur um Geltendmachung eines Vorschusses handeln. 2. Der Auftragnehmer, der sich die Einbeziehung der VOB/B in sein Vertragsangebot selbst ausbedungen, die Wirksamkeit der Einbeziehung aber durch sein Verhalten vereitelt hat, weil er seinem Vertragspartner nicht die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen, kann sich nicht darauf berufen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht erfüllt seien.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; AGBG § 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
BauR 1999, 406