OLG Celle - Urteil vom 26.09.2001
7 U 124/01
Normen:
BGB § 648 § 885 Abs. 1 S. 2 § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 3
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 181/01

OLG Celle - Urteil vom 26.09.2001 (7 U 124/01) - DRsp Nr. 2002/67

OLG Celle, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 7 U 124/01

DRsp Nr. 2002/67

»Durchbrechung des Identitätserfordernisses des § 648 BGB zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nach Treu und Glauben.«

Normenkette:

BGB § 648 § 885 Abs. 1 S. 2 § 242 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) hat Erfolg.

Die Klägerin kann gegenüber der Verfügungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) im Wege einstweiliger Verfügung Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gemäß §§ 648 Abs. 1, 885 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen.

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung und Beantragung einer Vormerkung ist es nicht erforderlich, eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft zu machen.

Der Klägerin steht ein unstreitiger Restwerklohnanspruch für Tiefbauarbeiten an dem Bauvorhaben ####### in ####### aus ihrer vierten und fünften Abschlussrechnung vom 28. Februar bzw. 30. März 2001, ihrer Abschlagsrechnung vom 30. November 2000 zu ihrem Nachtragsangebot zu dem vorgenannten Tiefbauauftrag sowie schließlich aus ihren Stundenlohnrechnungen vom 5., 8., 11. und 18. September 2000 in Höhe von insgesamt 340.280,68 DM zu.