Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
I.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil ein Verstoß der Beklagten gegen die Vergabevorschriften nicht festgestellt werden kann.
Gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A sind bei der Auswahl der Angebote für den Zuschlag nur solche Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bieten, wozu u. a. der Nachweis über die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gehört. Hieran kann es fehlen, wenn die ausgeschriebenen Leistungen von einem Bieter nicht ausgeführt werden dürfen, weil sie ein Handwerk betreffen, für das der Bieter nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. Denn dann kann der Bieter die Ausführungen der Leistungen nicht sicherstellen, weil die Gefahr besteht, dass er von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen wird (§ 1 UWG, § 1 Handwerksordnung) oder dass die zuständige Behörde ihm die Betriebsfortsetzung von Amts wegen oder auf Antrag untersagt (§ 16 Abs. 3 ).