OLG Dresden - Urteil vom 03.06.1999
7 U 616/99
Normen:
BGB § 325 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 1455

OLG Dresden - Urteil vom 03.06.1999 (7 U 616/99) - DRsp Nr. 2000/1508

OLG Dresden, Urteil vom 03.06.1999 - Aktenzeichen 7 U 616/99

DRsp Nr. 2000/1508

»1. Macht ein Auftraggeber bei Prüfung der Schlußrechnung geltend, daß in ihr vertragsgemäß erbrachte Leistungen mehrfach berechnet wurden und begehrt er deshalb Rückzahlung von geleisteten Beträgen, sind diese Rückzahlungsansprüche nicht nach Bereicherungsrecht oder Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sondern nach dem allgemeinen Recht der Leistungsstörungen zu beurteilen. 2. Hat der Auftragnehmer die vertraglich geschuldete Leistung hergestellt, so ist ihm eine erneute Erbringung dieser Leistung am fertiggestellten und abgenommenen Objekt nicht mehr möglich und ist die Erfüllung eines weiteren Vertrages, der auf eine identische Leistung gerichtet ist, -in vom Auftragnehmer zu vertretener Weise - unmöglich. Dem Auftraggeber stehen die Rechte aus § 325 Abs.1 BGB zu.