OLG Dresden - Urteil vom 21.07.1999 (2 U 801/99) - DRsp Nr. 2000/1506
OLG Dresden, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 2 U 801/99
DRsp Nr. 2000/1506
»1. Leistet der Besteller nicht fristgerecht Sicherheit nach § 648aBGB, so hat der Werkunternehmer auch noch nach Abnahme ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Nachbesserungsarbeiten.2. Leistet der Besteller nicht fristgerecht Sicherheit nach § 648aBGB, so kann er den Werklohn nach § 320 Abs. 1BGB wegen ausstehender Nachbesserungsarbeiten nur in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung zurückbehalten.«