OLG Düsseldorf vom 01.07.1997
21 U 245/96
Normen:
VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1997, 1052
NJW-RR 1998, 376
OLGReport-Düsseldorf 1998, 71

OLG Düsseldorf - 01.07.1997 (21 U 245/96) - DRsp Nr. 1998/2915

OLG Düsseldorf, vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 21 U 245/96

DRsp Nr. 1998/2915

»1. Erstellt der Auftraggeber anhand der vom Auftragnehmer erteilten Schlußrechnung seinerseits eine Abrechnung und leistet er nach Abschluß seiner Prüfung daraufhin vorbehaltlos eine Zahlung und kündigt eine Schlußzahlung in bestimmter Höhe nach Beseitigung einiger Mängel an, so ist dies bezüglich der Abrechnung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu werten, so daß es dem Auftraggeber verwehrt ist, später noch die vom Auftragnehmer abgerechneten Mengen als überhöht bzw. die teilweise erfolgte Stundenlohnabrechnung als nicht berechtigt darzustellen. Dies gilt gleichermaßen für eine Teilschlußrechnung. 2. Bei einem VOB-Bauvertrag ist der Auftraggeber zudem gemäß § 16 Nr. 3 Abs.1 VOB/B verpflichtet, die ihm erteilte Schlußrechnung (oder Teilschlußrechnung) innerhalb von 2 Monaten zu prüfen. Ist diese Prüfung erfolgt, ohne daß der Auftraggeber Einwendungen gegen die abgerechneten Mengen und gegen die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten erhoben hat, so ist er mit diesen Einwendungen nach Ablauf von 2 Monaten, jedenfalls aber im späteren Rechtsstreit ausgeschlossen (im Anschluß an OLG Düsseldorf, BauR 1990, 609 = NJW-RR 1991, 278).«

Normenkette:

VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1;

Hinweise: