OLG Düsseldorf vom 03.08.1992
5 Ss (OWi) 235/92 - (OWi) 96/92 I
Normen:
NWBauO § 79 Abs.1 lit.7; OWiG § 71; StPO § 261;

OLG Düsseldorf - 03.08.1992 (5 Ss (OWi) 235/92 - (OWi) 96/92 I) - DRsp Nr. 1993/1730

OLG Düsseldorf, vom 03.08.1992 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 235/92 - (OWi) 96/92 I

DRsp Nr. 1993/1730

»Zum Umfang der tatrichterlichen Feststellung einer von der erteilten Baugenehmigung abweichenden Errichtung einer baulichen Anlage (hier: Revisionsschacht in der Abwasseranlage).«

Normenkette:

NWBauO § 79 Abs.1 lit.7; OWiG § 71; StPO § 261;

»Das AG hat die Betroff. "wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs.3 und 4, 8 Abs.1, 14 Abs.1 Buchstabe f und g der Satzung der Stadt Nettetal über die Beseitigung von Abwasser vom 16.12.1987, 4, 18, 19 GO NW" zu einer Geldbuße von 1.000,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Betroff. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

1. Das AG hat festgestellt:

Die Betroff. ist Eigentümerin des Grundstücks G in Nettetal-Kaldenkirchen, auf dem ihr Einfamilienhaus errichtet ist. In diesem Haus befinden sich auch die Betriebsräume ihres Ehemannes, der als selbständiger Gartenarchitekt tätig ist.