»Das AG hat die Betroff. "wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs.3 und 4, 8 Abs.1, 14 Abs.1 Buchstabe f und g der Satzung der Stadt Nettetal über die Beseitigung von Abwasser vom 16.12.1987, 4, 18, 19
I.
1. Das AG hat festgestellt:
Die Betroff. ist Eigentümerin des Grundstücks G in Nettetal-Kaldenkirchen, auf dem ihr Einfamilienhaus errichtet ist. In diesem Haus befinden sich auch die Betriebsräume ihres Ehemannes, der als selbständiger Gartenarchitekt tätig ist.
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