OLG Düsseldorf - 04.08.1992 (23 U 236/91) - DRsp Nr. 1997/2297
OLG Düsseldorf, vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 23 U 236/91
DRsp Nr. 1997/2297
Die Beseitigung eines Mangels ist dann nicht unmöglich (hier: § 13 Nr. 6 VOB), wenn der vertragsgemäße Zustand der Leistung durch Nachbesserungsarbeiten auf einem anderen als dem im Vertrag vorgesehenen Weg erreicht wird und die Grundsubstanz der Leistung erhalten bleibt (hier: Vergießen und Verpressen von Rissen in einer Betonbodenplatte mit Epoxidharz).