b. »Die Bekl. haben [den Kl.] zumindest durch schlüssiges Verhalten beauftragt. Sie haben seine Dienste für architektenübliche Leistungen in Anspruch genommen. Selbst wenn sie diese Inanspruchnahme als »unverbindlich« bezeichnet haben sollten, konnten und durften sie nicht ohne besondere Absprache davon ausgehen, der Kl. werde seine Leistungen für sie kostenlos erbringen. Aus der Vereinbarung der Unverbindlichkeit läßt sich allenfalls auf den vom Kl. geltend gemachten eingeschränkten Umfang der Beauftragung schließen ... . Für eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung oder für besondere Umstände, die auf die stillschweigende Einigung über die Unentgeltlichkeit hindeuten könnten, ist der Bauherr darlegungs- und beweislastpflichtig (BGH, BauR 1987, 454 ff.). ...
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