OLG Düsseldorf vom 05.06.1992
22 U 251/91
Normen:
BGB § 631, § 632; HOAI § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 108
DRsp I(138)645b-c
NJW-RR 1992, 1172
OLGReport-Düsseldorf 1993, 84

OLG Düsseldorf - 05.06.1992 (22 U 251/91) - DRsp Nr. 1993/1756

OLG Düsseldorf, vom 05.06.1992 - Aktenzeichen 22 U 251/91

DRsp Nr. 1993/1756

»[b] Wer architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, kann selbst dann, wenn er diese Inanspruchnahme als »unverbindlich« bezeichnet, ohne besondere Absprache nicht davon ausgehen, der Architekt werde seine Leistungen für ihn kostenlos erbringen. [c] Eine Erhöhung des Honorars nach § 19 Abs. 1 HOAI setzt eine schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung voraus.«

Normenkette:

BGB § 631, § 632; HOAI § 19 Abs. 1;

b. »Die Bekl. haben [den Kl.] zumindest durch schlüssiges Verhalten beauftragt. Sie haben seine Dienste für architektenübliche Leistungen in Anspruch genommen. Selbst wenn sie diese Inanspruchnahme als »unverbindlich« bezeichnet haben sollten, konnten und durften sie nicht ohne besondere Absprache davon ausgehen, der Kl. werde seine Leistungen für sie kostenlos erbringen. Aus der Vereinbarung der Unverbindlichkeit läßt sich allenfalls auf den vom Kl. geltend gemachten eingeschränkten Umfang der Beauftragung schließen ... . Für eine ausdrückliche abweichende Vereinbarung oder für besondere Umstände, die auf die stillschweigende Einigung über die Unentgeltlichkeit hindeuten könnten, ist der Bauherr darlegungs- und beweislastpflichtig (BGH, BauR 1987, 454 ff.). ...