(d) »... Der Honoraranspruch ist derzeit mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI). Die anrechenbaren Kosten werden vom Kl. summarisch mit einer »Bausumme« bezeichnet, ohne sie unter Zugrundelegung des Kostenermittlungsverfahrens nach DIN 276 festzustellen (§ 10 Abs. 2 HOAI hier i. V. m. § 10 Abs. 3 HOAI). Soweit die Schlußrechnung im übrigen zu einzelnen Leistungsphasen nach § 15 HOAI nur erbrachte Leistungsteile als vergütungspflichtig übernimmt, sind auch diese mit einem bloßen Prozentsatz zu pauschal und nicht nachprüfbar ausgeworfen worden. Schließlich sind die Nebenkosten (§ 7 HOAI) ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt und deshalb nicht nachvollziehbar.
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