OLG Düsseldorf vom 07.04.1987
21 U 240/86
Normen:
BGB § 632 ; HOAI § 7, § 8 Abs.1, § 10 Abs.2, Abs.3, § 15 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.1;
Fundstellen:
BauR 1987, 593
DRsp I(138)553d-e
ZfBR 1988, 158

OLG Düsseldorf - 07.04.1987 (21 U 240/86) - DRsp Nr. 1992/7966

OLG Düsseldorf, vom 07.04.1987 - Aktenzeichen 21 U 240/86

DRsp Nr. 1992/7966

Fälligkeit des Architektenhonorars erst mit nachprüfbarer Abrechnung; (e) erforderliche Abweisung einer auf eine nicht nachprüfbare Rechnung gestützten Honorarklage als (nur) derzeit unbegründet.

Normenkette:

BGB § 632 ; HOAI § 7, § 8 Abs.1, § 10 Abs.2, Abs.3, § 15 ; VOB/B § 16 Nr.3 Abs.1;

(d) »... Der Honoraranspruch ist derzeit mangels prüfbarer Abrechnung nicht fällig (§ 8 Abs. 1 HOAI). Die anrechenbaren Kosten werden vom Kl. summarisch mit einer »Bausumme« bezeichnet, ohne sie unter Zugrundelegung des Kostenermittlungsverfahrens nach DIN 276 festzustellen (§ 10 Abs. 2 HOAI hier i. V. m. § 10 Abs. 3 HOAI). Soweit die Schlußrechnung im übrigen zu einzelnen Leistungsphasen nach § 15 HOAI nur erbrachte Leistungsteile als vergütungspflichtig übernimmt, sind auch diese mit einem bloßen Prozentsatz zu pauschal und nicht nachprüfbar ausgeworfen worden. Schließlich sind die Nebenkosten (§ 7 HOAI) ebenfalls nicht näher aufgeschlüsselt und deshalb nicht nachvollziehbar.