OLG Düsseldorf vom 09.11.1982
23 U 31/82
Normen:
HOAI § 1 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 671 (LS)

OLG Düsseldorf - 09.11.1982 (23 U 31/82) - DRsp Nr. 1998/2582

OLG Düsseldorf, vom 09.11.1982 - Aktenzeichen 23 U 31/82

DRsp Nr. 1998/2582

Der Vergütungsanspruch eines Architekten für von ihm erbrachte Architektenleistungen beurteilt sich nur dann nach der HOAI, wenn die Leistungen von dem Architekten im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit auf der Grundlage eines Werkvertrages erbracht worden sind. Das ist nicht der Fall, wenn ein freiberuflich tätiger Architekt neben dieser Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einem Architektenbüro tätig wird, da sich dann das Vertragsverhältnis nach Dienstvertragsrecht richtet und deshalb auch § 4 Abs. 4 HOAI, wonach bei nur mündlicher Vergütungsvereinbarung die Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten, nicht anwendbar ist.

Normenkette:

HOAI § 1 ;

Hinweise:

Zur rechtlichen Qualifikation des Mitarbeitervertrages siehe auch BGH, BauR 1995, 731 = NJW 1995, 2629.

Fundstellen
BauR 1984, 671 (LS)