OLG Düsseldorf vom 13.03.1990
23 U 127/89
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 596
NJW-RR 1990, 1946
ZfBR 1990, 116

OLG Düsseldorf - 13.03.1990 (23 U 127/89) - DRsp Nr. 1996/16757

OLG Düsseldorf, vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 23 U 127/89

DRsp Nr. 1996/16757

1. Eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kann in der Übersendung der angeforderten Ausschreibungsunterlagen, in der Entsendung eines Mitarbeiters zur gemeinsamen Besichtigung der Baustelle und Erläuterung der Arbeiten mit einem Bieter, in der Bitte um Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist und in der Anforderung einer Referenzliste nur dann gesehen werden, wenn zu den jeweiligen Zeitpunkten für den öffentlichen Auftraggeber bereits feststand, daß ein eventuelles Angebot dieses Bieters von ihm ausgeschlossen und nicht gewertet wird, und er darauf nicht hinweist. 2. Dagegen besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Bieter in jedem dieser Fälle darauf hinzuweisen, daß bestimmte Gesichtspunkte (hier: mehrere anhängige Prozesse mit dem Bieter aufgrund von Kündigungen der Bauverträge) bei der Wertung berücksichtigt werden.