Ebenso OLG Koblenz, BauR 1993,
Voraussetzung der Anordnung der Klageerhebung ist somit, daß ein Hauptsacheprozeß nicht anhängig ist, wobei es ausreicht, wenn nur bezüglich eines Teils des ursprünglichen Antrages Klage erhoben wird (streitig, aA.: Zöller/Herget, § 494 a, Rdn. 4; Baumbach/Hartmann, § 494 a Rdn. 11; wie hier: Thomas/Putzo, § 494 a Rdn. 3).
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