OLG Düsseldorf vom 15.06.1982
12 U 18/82
Normen:
HOAI § 22 ;
Fundstellen:
BauR 1982, 597, 599

OLG Düsseldorf - 15.06.1982 (12 U 18/82) - DRsp Nr. 1998/2583

OLG Düsseldorf, vom 15.06.1982 - Aktenzeichen 12 U 18/82

DRsp Nr. 1998/2583

Nicht erforderlich ist ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang. Es reicht aus, wenn der Zusammenhang alternativ entweder in zeitlicher oder in räumlicher Hinsicht gegeben ist. Ein zeitlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Ausführungszeit lediglich teilweise überschneidet. Ein örtlicher Zusammenhang besteht, wenn eine gewisse räumliche Nähe zwischen den Bauvorhaben besteht. Maßgeblich ist, ob durch eine mögliche einheitliche Bearbeitung der mehreren Vorhaben ein Aufwand entsteht, der nicht nennenswert größer ist als bei nur einem Gebäude. Für die Annahme, daß mehrere Bauvorhaben »unter gleichen baulichen Verhältnissen« errichtet werden, kommt es darauf an, ob der Architekt vor im wesentlichen gleiche oder unterschiedliche Planungsaufgaben gestellt wird.

Normenkette:

HOAI § 22 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ein benachbartes Grundstück ist nicht notwendig, so aber Jochem, § 22 Rdn. 5.

Hinweis zu B

Unterschiedliche bauliche Verhältnisse können z.B. gegeben sein, wenn besondere planerische Maßnahmen erforderlich sind, wie bei unterschiedlichen Bodenverhältnissen, bei besonderen Anforderungen an die Einbindung des Bauvorhabens in die Umgebung oder durch die Verwirklichung von Sonderwünschen des Bauherren (OLG Düsseldorf, aaO.).