OLG Düsseldorf - 17.03.1995 (22 U 139/94) - DRsp Nr. 1996/16698
OLG Düsseldorf, vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 22 U 139/94
DRsp Nr. 1996/16698
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens können im Baumängelprozeß nicht als selbständiger Schadensposten eingeklagt werden; sie sind vielmehr seit der Neufassung der §§ 485 ff. ZPO Kosten des Hauptprozesses; ihre Erstattung richtet sich nach der dortigen Kostenentscheidung.