Ist dagegen vor der Veräußerung zugunsten des Auftragnehmers eine Vormerkung des Sicherungsanspruches eingetragen worden, ist die in der Eigentumsübertragung liegende Verfügung des Bauherrn dem Auftragnehmer gegenüber insoweit unwirksam, als die der Verwirklichung des vorgemerkten Rechtes entgegensteht (§ 883 Abs. 2 BGB). Der Bauherr gilt gegenüber dem Auftragnehmer als Eigentümer. Dieser kann seinen Sicherungsanspruch durchsetzen und von dem Erwerber des Grundstücks nach § 888 Abs. 1 BGB die zur Eintragung des Rechtes nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung beanspruchen. Der neue Eigentümer ist berechtigt, die persönlichen Einreden aus dem Bauvertrag dem Unternehmer entgegenzuhalten (RGZ 53, 29, 35).
Es ist daher im einzelnen immer genau zu prüfen, ob der Besteller und der Eigentümer identisch sind. Dies führt häufig bei Eheleuten als Auftraggeber zu Problemen (vgl. hierzu: BGH, Schäfer/Finnern, Z 2.12 Bl. 5; OLG München, HRR 1941, Nr. 3; Groß, aaO., S. 61).
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