OLG Düsseldorf - 20.12.1966 (22 U 263/65) - DRsp Nr. 1998/2601
OLG Düsseldorf, vom 20.12.1966 - Aktenzeichen 22 U 263/65
DRsp Nr. 1998/2601
Vereinbaren die Vertragsparteien innerhalb der Gewährleistungsfrist, daß der Auftragnehmer noch bestehende Mängel zu beseitigen bzw. mangelhafte Teile völlig neu herzustellen hat, widrigenfalls dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche vorbehalten bleiben, so gelten für Ansprüche des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung die allgemeinen Vorschriften des BGB, hingegen nicht mehr die vertraglich vereinbarten Bestimmungen der VOB/B.