Mit dem Begriff »bei Auftragserteilung« ist der Abschluß des Architekten- und Ingenieurvertrages gemeint. Dieser Vertrag kommt regelmäßig zustande, wenn sich die Parteien darüber einig sind, daß der Architekt/Ingenieur Architekten- bzw. Ingenieurleistungen für ein bestimmtes Objekt erbringen soll, d.h., daß sich die Vertragsparteien über das Objekt selbst und über den Umfang der Leistungen einig sind.
Nicht erforderlich ist es, daß eine Einigung über die Höhe des Honorars erfolgt (§ 633 Abs. 2 BGB). Die Honorierung erfolgt dann zumindest aus § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|