OLG Düsseldorf vom 22.07.1988
22 U 109/88
Normen:
HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 766 (LS)

OLG Düsseldorf - 22.07.1988 (22 U 109/88) - DRsp Nr. 1998/2568

OLG Düsseldorf, vom 22.07.1988 - Aktenzeichen 22 U 109/88

DRsp Nr. 1998/2568

Eine wirksame Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 HOAI setzt voraus, daß sie bei Auftragserteilung getroffen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Parteien am 17.10.1984 einen schriftlichen Architektenvertrag mit einer die Mindestsätze übersteigenden Honorarvereinbarung geschlossen haben, dem Architekten aber der Auftrag bereits am 10.10.1984 mündlich erteilt worden war.

Normenkette:

HOAI § 4 ;

Hinweise:

Mit dem Begriff »bei Auftragserteilung« ist der Abschluß des Architekten- und Ingenieurvertrages gemeint. Dieser Vertrag kommt regelmäßig zustande, wenn sich die Parteien darüber einig sind, daß der Architekt/Ingenieur Architekten- bzw. Ingenieurleistungen für ein bestimmtes Objekt erbringen soll, d.h., daß sich die Vertragsparteien über das Objekt selbst und über den Umfang der Leistungen einig sind.

Nicht erforderlich ist es, daß eine Einigung über die Höhe des Honorars erfolgt (§ 633 Abs. 2 BGB). Die Honorierung erfolgt dann zumindest aus § 4 Abs. 4 HOAI nach den Mindestsätzen.