OLG Düsseldorf vom 24.11.1988
23 U 76/87
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1988, 607

OLG Düsseldorf - 24.11.1988 (23 U 76/87) - DRsp Nr. 1996/16776

OLG Düsseldorf, vom 24.11.1988 - Aktenzeichen 23 U 76/87

DRsp Nr. 1996/16776

§ 633 Abs. 3 BGB gilt auch, wenn das Werk noch nicht abgenommen ist.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ;

Hinweise:

Voraussetzung der Ersatzvornahme (= Selbsthilferecht) ist ein tatsächlich bestehender, aber nicht rechtzeitig erfüllter Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB. Daraus folgt, daß ein unmöglich zu beseitigender Mangel (siehe bei Zwangsversteigerungen eines Hauses OLG Bremen, MDR 1990, 339 = NJW-RR 1990, 218) sowie eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB) den Kostenerstattungsanspruch nicht auslöst. Für die Frage nicht rechtzeitiger Erfüllung gelten die Verzugsbestimmungen der §§ 284, 285 BGB. Die Mängel müssen darüber hinaus konkret gerügt sein, wobei es ausreichend ist, die Mangelerscheinung darzustellen (vgl. Weise, Die Bedeutung der Mangelerscheinung im Gewährleistungsrecht, BauR 1991, 19 ff.).

Fundstellen