Voraussetzung der Ersatzvornahme (= Selbsthilferecht) ist ein tatsächlich bestehender, aber nicht rechtzeitig erfüllter Mangelbeseitigungsanspruch gemäß § 633 Abs. 2 BGB. Daraus folgt, daß ein unmöglich zu beseitigender Mangel (siehe bei Zwangsversteigerungen eines Hauses OLG Bremen, MDR 1990, 339 = NJW-RR 1990, 218) sowie eine Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung (§ 633 Abs. 2 Satz 3 BGB) den Kostenerstattungsanspruch nicht auslöst. Für die Frage nicht rechtzeitiger Erfüllung gelten die Verzugsbestimmungen der §§ 284, 285 BGB. Die Mängel müssen darüber hinaus konkret gerügt sein, wobei es ausreichend ist, die Mangelerscheinung darzustellen (vgl. Weise, Die Bedeutung der Mangelerscheinung im Gewährleistungsrecht, BauR 1991, 19 ff.).
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