OLG Düsseldorf - 26.02.1985 (23 U 128/84) - DRsp Nr. 1998/2577
OLG Düsseldorf, vom 26.02.1985 - Aktenzeichen 23 U 128/84
DRsp Nr. 1998/2577
Eine Klausel in einem vorformulierten Vertrag, durch die eine Rückverlagerung des Gewährleistungsrisikos für Fehler des vom Auftraggeber vorgeschriebenen Materials auf den Unternehmer erfolgt, benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher nach § 9AGBG unwirksam.