OLG Düsseldorf - 28.03.1958 (5 U 321/57) - DRsp Nr. 1996/16927
OLG Düsseldorf, vom 28.03.1958 - Aktenzeichen 5 U 321/57
DRsp Nr. 1996/16927
Im Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sich mit allen Einzelheiten der Sachverständigengutachten und Gegengutachten auseinanderzusetzen; das muß vielmehr dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.
Zu beachten ist, daß für den Fall, daß über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung mündlich verhandelt wird, gemäß § 294 Abs. 2ZPO nur präsente Zeugen vernommen werden dürfen. Eine Vertagung zur Vernehmung von Zeugen ist unstatthaft.