OLG Düsseldorf vom 28.07.1993
22 U 29/93
Normen:
BGB § 639 Abs. 2 ; ZPO § 493 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 283
OLGReport-Düsseldorf 1994, 159

OLG Düsseldorf - 28.07.1993 (22 U 29/93) - DRsp Nr. 1996/16712

OLG Düsseldorf, vom 28.07.1993 - Aktenzeichen 22 U 29/93

DRsp Nr. 1996/16712

Der Verwertung des in einem selbständigen Beweisverfahrens erstatteten Sachverständigengutachtens steht § 493 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn der Sachverständige in diesem Verfahren keine Ortsbesichtigung vorgenommen, sein Gutachten vielmehr aufgrund der in einem früheren Beweissicherungsverfahren, an welchem der Bekl. nicht beteiligt war, getroffenen Feststellungen erstellt hat, sofern die damals ermittelten Tatsachen unstreitig sind. Den Unternehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für die zur Beendigung einer Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB führenden Tatsachen; mit dem Zugang eines Schreibens bei dem Auftraggeber, in dem der Unternehmer um die Bestätigung der Fertigstellung bittet, endet die Hemmung.

Normenkette:

BGB § 639 Abs. 2 ; ZPO § 493 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Die Nichtbeteiligung des Gegners am selbständigen Beweisverfahren führt zur Nichtverwertbarkeit des Beweisergebnisses. Das gilt z.B., wenn der Gegner bei Anordnung der schriftlichen Sachverständigenbegutachtung von diesem zu einem Ortstermin nicht geladen ist.

Abs. 2 führt nicht zu einem absolutem Verwertungsverbot. Die Regelung verbietet nur die Anwendung des Abs. 1. Der Antragsteller kann das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens urkundenbeweislich in den Prozeß einführen (OLG Frankfurt/M., MDR 1985, 853).

Fundstellen
NJW-RR 1994, 283
OLGReport-Düsseldorf 1994, 159