Hinweis zu A
Die Nichtbeteiligung des Gegners am selbständigen Beweisverfahren führt zur Nichtverwertbarkeit des Beweisergebnisses. Das gilt z.B., wenn der Gegner bei Anordnung der schriftlichen Sachverständigenbegutachtung von diesem zu einem Ortstermin nicht geladen ist.
Abs. 2 führt nicht zu einem absolutem Verwertungsverbot. Die Regelung verbietet nur die Anwendung des Abs. 1. Der Antragsteller kann das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens urkundenbeweislich in den Prozeß einführen (OLG Frankfurt/M., MDR 1985, 853).
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