OLG Frankfurt/Main - 08.10.1984 (1 W 20/84) - DRsp Nr. 1996/17013
OLG Frankfurt/Main, vom 08.10.1984 - Aktenzeichen 1 W 20/84
DRsp Nr. 1996/17013
In einem Rechtsstreit gegen eine am Beweissicherungsverfahren nicht beteiligte Partei kann das Beweisergebnis des Beweissicherungsverfahrens nicht wie eine unmittelbar im Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweisaufnahme benutzt werden. Es kommt aber eine Verwertung des Gutachtens als Urkundenbeweis in Frage.