OLG Düsseldorf vom 30.01.1992
5 U 133/91
Normen:
BGB § 126; VOB/B § 8 Nr. 5;
Fundstellen:
DRsp I(111)193a
NJW 1992, 1050
NJW 1993, 3160
WM 1992, 1293

OLG Düsseldorf - 30.01.1992 (5 U 133/91) - DRsp Nr. 1993/1797

OLG Düsseldorf, vom 30.01.1992 - Aktenzeichen 5 U 133/91

DRsp Nr. 1993/1797

Wahrung der für eine VOB-Vertrags-Kündigung gem. § 8 Nr. 5 VOB/B vorgeschriebenen Schriftform im Sinne von § 126 BGB durch Übermittlung per Telefax.

Normenkette:

BGB § 126; VOB/B § 8 Nr. 5;

a.»Die Übermittlung des Kündigungsschreibens per Telefax entspricht der Schriftform i.S. des § 126 BGB. Beim Telefax ... wird das Erscheinungsbild der Vorlage einschließlich der Unterschrift originaltreu wiedergegeben. Anders als beim Telegramm, bei dem es zur Umsetzung des gedanklichen Inhalts der Vorlage eines menschlichen Mittlers, des Postbeamten, bedarf, gewährleistet das Telefax ein erhöhtes Maß an Zuverlässigkeit der Übermittlung, weil, abgesehen von den Manipulationsmöglichkeiten bei der Herstellung einer Fernkopie, der Wille des Absenders in seinem Wortlaut und autorisiert durch seine Unterschrift erkennbar ist. Der BGH hat die Einlegung einer Berufung oder Revision durch Telefax als den formellen Anforderungen des § 519 ZPO genügend angesehen. Der Senat sieht ... keine Veranlassung, für die Schriftform des § 126 BGB andere Maßstäbe gelten zu lassen. Die vom OLG Hamburg [NJW 1990, 1613] dargelegten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Übermittlung einer Gegendarstellung durch Telefax vermag der Senat, jedenfalls was die Einhaltung der Schriftform des § 8 Nr. 5 VOB/B anbelangt, nicht zu teilen.«

Fundstellen
DRsp I(111)193a
NJW 1992, 1050
NJW 1993, 3160