OLG Düsseldorf vom 30.11.1957
5 U 31/57
Normen:
VOB/B § 14; VOB/B § 15;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.302 Bl. 11

OLG Düsseldorf - 30.11.1957 (5 U 31/57) - DRsp Nr. 1998/2602

OLG Düsseldorf, vom 30.11.1957 - Aktenzeichen 5 U 31/57

DRsp Nr. 1998/2602

Das gemeinsame Aufmaß ist keine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Unternehmers, da bei Differenzen der Bauherr gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B nach angemessener Nachfristsetzung selbst eine prüfungsfähige Rechnung aufstellen darf. Die Anzeige von Stundenlohnarbeiten durch den Auftragnehmer und die Unterschrift des Auftraggebers auf den Lohnzetteln, die nach § 15 VOB/B gefordert sind, dienen lediglich Beweiszwecken.

Normenkette:

VOB/B § 14; VOB/B § 15;

Hinweise:

Hinweis zu A

Es besteht kein Rechtsanspruch auf gemeinsame Feststellungen. Kommt der Vertragsgegner dem einseitigen Verlangen auf gemeinsame Feststellungen nicht nach, kann er sich jedoch wegen einer positiven Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen.

Hinweis zu B

Insbesondere stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Stundenlohnzetteln keine Bedingung für die Vergütungspflicht dar, da sich aus § 15 Nr. 5 VOB/B ergibt, daß der Werkunternehmer bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel gleichwohl eine Vergütung verlangen kann: OLG Köln, BauR 1996, 725, 726 = NJW-RR 1997, 150. Die Anzeigepflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht. Bei Verletzung kommen Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung in Betracht (so Nicklisch/Weick, Rdn. 24, Heiermann/Riedl/Rusam, Rdn. 26; aA.: Ingenstau/Korbion, Rdn. 36: Entsprechende Anwendung des § 15 Nr. 5 VOB/B).

Fundstellen