Das Amtsgericht hat die Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 7 Bau0 NW verurteilt und gegen den Betroffenen W.S. eine Geldbuße von 25.000,00 DM sowie gegen die Betroffene M.S. eine Geldbuße von festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit den Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung des materiellen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches.
I.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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