OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1995
5 Ss (OWi) 323/94 - (OWi) 8/95 I
Normen:
NWBauO § 60 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 7; OWiG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 2648 (Ls)
NJW 1995, 2648

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1995 (5 Ss (OWi) 323/94 - (OWi) 8/95 I) - DRsp Nr. 1995/5228

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 323/94 - (OWi) 8/95 I

DRsp Nr. 1995/5228

»Der Umbau eines Dreifamilienhauses in der Weise, daß das Haus völlig entkernt und zusätzlicher Kellerraum geschaffen wird sowie neue tragende Wände errichtet und alte Wände verstärkt und ferner neue Stahlbetondecken und Stahlbetontreppen eingezogen werden, stellt eine genehmigungspflichtige Errichtung bzw. Änderung eines Wohngebäudes dar. Der Irrtum des Bauherrn über die die Erforderlichkeit der Baugenehmigung in diesem Fall ist ein Verbotsirrtum, der den Vorsatz unberührt läßt.«

Normenkette:

NWBauO § 60 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 7; OWiG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffenen wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 7 Bau0 NW verurteilt und gegen den Betroffenen W.S. eine Geldbuße von 25.000,00 DM sowie gegen die Betroffene M.S. eine Geldbuße von festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit den Rechtsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung des materiellen Rechts rügen.

Die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen lediglich zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: