OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997
5 U 89/96
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5, 6; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1023

OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.11.1997 (5 U 89/96) - DRsp Nr. 1999/5484

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 5 U 89/96

DRsp Nr. 1999/5484

»1. Bei einem Bauvertrag ist die Klausel in den AGB des Auftraggebers, daß - abweichend von § 2 Nr. 5 und 6 der im übrigen vereinbarten VOB/B - geänderte oder zusätzliche Leistungen vor der Ausführung schriftlich vereinbart werden müssen, gemäß § 9 AGBG unwirksam. 3. Der mit der Planung und der Bauüberwachung betraute Architekt gilt als bevollmächtigt, namens des Bauherrn zusätzliche Arbeiten in Auftrag zu geben, soweit dies zur mangelfreien Errichtung des geplanten Bauwerks zwingend erforderlich ist, insbesondere wegen Vorgaben der erst nachträglich vorliegenden endgültigen Statik oder weil sich - bei einem Umbau - erst während er Bauausführung herausstellt, daß andernfalls gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts verstoßen würde.