OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.1987
19 U 92/86
Fundstellen:
NJW-RR 1988, 147

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.07.1987 (19 U 92/86) - DRsp Nr. 1998/3799

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.1987 - Aktenzeichen 19 U 92/86

DRsp Nr. 1998/3799

Die Klausel, nach deren Inhalt Ansprüche gegen den Bauherrn in 6 Monaten verjähren, verstößt auch unter Kaufleuten jedenfalls dann gegen § 9 AGB-Gesetz, wenn der Bauherr (Auftraggeber) es für seine eigenen Ansprüche bei der Verjährungsregelung des BGB beläßt.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der Fertigung von Treppengeländern in 41 Reihenhäusern des Bauvorhabens R...-V... und der Anfertigung von 6 Zylinderschlüsseln noch eine Restwerklohnforderung zu gemäß § 631 BGB in Höhe von 10.125,15 DM.

I. Wie bereits das Landgericht, auf dessen Ausführungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, festgestellt hat, ist zwischen den Parteien am 10. Juli 1984 ein Pauschalpreisvertrag über die Lieferung und Montage von Innengeländern für zunächt 30 Häuser in dem Bauvorhaben zustandegekommen, der in der Folgezeit zu den gleichen Bedingungen um die Errichtung der Geländer in 11 weiteren Häusern erweitert worden ist. Da bei der Erteilung des Zusatzauftrages eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, durfte die Klägerin den Zusatzauftrag nach den Vereinbarungen des ursprünglichen Auftrages vom 10. Juli 1984 abrechnen. Auf dieser Grundlage hat sie ihren Restwerklohnanspruch zutreffend ermittelt.