OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.07.1994 (22 U 26/94) - DRsp Nr. 1996/29177
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 22 U 26/94
DRsp Nr. 1996/29177
1. Wird ein Architekt beauftragt, die Ausnutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung planerisch zu untersuchen und alle erforderlichen Planungen soweit zu erarbeiten, daß danach eine Bauvoranfrage gestellt werden kann, so ist ihm jedenfalls auch eine Vorplanung als Grundleistung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2HOAI in Auftrag gegeben.2. Das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ist neben Grundleistungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2HOAI eine besondere Leistung im Sinne des § 5 Abs. 4HOAI, die in Ermangelung einer schriftlichen Honorarvereinbarung nicht zu honorieren ist.