Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
I.
Die Klage ist analog § 767 ZPO als prozessuale Gestaltungsklage, gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Titels, zulässig.
a)
Einwendungen, mit denen die Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, unterfallen zwar nicht der unmittelbaren Anwendung des § 767 ZPO (BGH NJW 1992, 2160), aber auch nicht ausschließlich der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO). Für solche Einwendungen ist eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO statthaft (BGH a.a.O., Aufgabe von BGH NJW-RR 1987,
b)
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