OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.1998
22 U 104/98
Normen:
BGB §§ 633, 640 ; VOB/B §§ 12, 13 Nr. 6;
Fundstellen:
BauR 1998, 404
NJW-RR 1999, 529
OLGReport-Düsseldorf 1999, 310

OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.1998 (22 U 104/98) - DRsp Nr. 1999/5462

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.1998 - Aktenzeichen 22 U 104/98

DRsp Nr. 1999/5462

»1. Wenn der für den Auftraggeber als Bauleiter tätige, bei ihm angestellte Architekt, der zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt ist, bei einer Besichtigung des Werks des Auftragnehmers erklärt, die Arbeiten seien bis auf einige kleinere Mängel ordnungsgemäß, wird hierdurch die vertragliche Vereinbarung, daß das Werk förmlich abzunehmen ist, nicht abbedungen. 2. In der Anforderung der Schlußrechnung oder darin, daß die vereinbarte förmliche Abnahme über längere Zeit nicht verlangt wird, kann ein Verzicht auf die förmliche Abnahme durch schlüssige Handlung nur gesehen werden, wenn aus dem Verhalten auf einen Verzichtswillen geschlossen werden kann.