OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.1994 (21 U 172/93) - DRsp Nr. 1995/9062
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 21 U 172/93
DRsp Nr. 1995/9062
Architektenhonoraranspruch vor Erteilung der Baugenehmigung und bei Planungsvarianten1. Dem Architekten steht ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15HOAI grundsätzlich nicht zu, wenn er diese Leistungen erbracht hat, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Vorziehen der Leistungsphase ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, daß diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden (z.B. wegen nicht erteilter Baugenehmigung oder Verzicht auf die Bauausführung) oder die eingeholten Angebote später überholt sind.2. Wird der Architekt beauftragt, für die Bebauung eines Grundstücks ein Bürogebäude und alternativ ein Hotel zu planen und eine Kostenschätzung zu erstellen, so handelt es sich dabei nicht um bloße Planungsvarianten oder -alternativen für dasselbe Gebäude als besondere Leistung zu § 15 Abs. 1 Nr 2HOAI oder um mehrere Vorentwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen i.S. des § 20HOAI, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen Zielvorstellungen, so daß beide Aufträge getrennt nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen sind.