OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1997
5 U 65/96
Fundstellen:
BauR 1998, 880

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.1997 (5 U 65/96) - DRsp Nr. 1999/5487

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen 5 U 65/96

DRsp Nr. 1999/5487

»1. Ein Architekt, der vor vollständiger Fertigstellung der von ihm übernommenen Leistungen den Architektenvertrag ohne triftigen Grund kündigt, hat keinen Honoraranspruch. 2. Ein Architekt, der mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung beauftragt ist (§ 15 Abs. 2 Nr.1 und 2 HOAI), hat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuklären und mit dem Bauherrn abzustimmen. Unterläßt er dies und würde ein Bauwerk entsprechend seiner Vorplanung wegen der hohen Baukosten für den Bauherrn unrentabel, so steht ihm kein Honoraranspruch zu.«

Fundstellen
BauR 1998, 880