OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1995 (21 U 18/95) - DRsp Nr. 1997/2291
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 21 U 18/95
DRsp Nr. 1997/2291
Die Klausel in einem notariellen, formularmäßigen und vom Auftragnehmer gestellten Generalunternehmervertrag, wonach sich der Auftraggeber wegen der ratenweise zu zahlenden Vergütung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und der Notar "jederzeit vollstreckbare Ausfertigungen dieser Urkunde ohne besondere Fälligkeitsnachweise erteilen" kann, verstößt gegen § 9 und § 11 Nr. 15 AGBG, da der Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit von der Regelung der §§ 726, 765ZPO und von dem Grundgedanken des § 641BGB zum Nachteil des Auftraggebers abweicht und diesen unangemessen benachteiligt.