OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1993 (22 U 318/92) - DRsp Nr. 1996/29180
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen 22 U 318/92
DRsp Nr. 1996/29180
»1. Wenn der Auftraggeber kündigt und den Auftragnehmer auffordert, die Baustelle sofort zu verlassen und abzurechnen, obwohl der Auftragnehmer auch im Falle vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages grundsätzlich verpflichtet und berechtigt bleibt, Mängel der von ihm erstellten Werkteile zu beseitigen, und bereits mit erfolgversprechenden Nachbesserungen begonnen hat, entfällt die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers, weshalb er uneingeschränkt Zahlung des Werklohnes verlangen kann (siehe auch BGHZ 50, 175 = NJW 1968, 1873; BGHZ 88, 240 = BauR 1984, 58 = NJW 1984, 230; BGH, NJW 1990, 3008; Ingenstau/Korbion § 13VOB/B Rdn. 601).2. Ein Anspruch auf Nachbesserungskosten und auf deren Bevorschussung kann nach Kündigung eines VOB-Vertrages durch den Auftraggeber nur unter den Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 7, 8 Nr. 3 VOB/B geltend gemacht werden.
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