Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller
BGH, Urteil vom 15.05.1990 - Aktenzeichen X ZR 128/88
DRsp Nr. 1996/13887
Rechtsfolgen der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Besteller
Der Unternehmer kann schon vor Fertigstellung und Abnahme des Werkes Bezahlung des Werklohnes verlangen, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages grundlos verweigert. Der Unternehmer ist nicht auf die Rechte aus den §§ 642, 643 und 645BGB beschränkt, wenn der Besteller ihm obliegende Mitwirkungspflichten endgültig verweigert. Er kann in diesem Fall auch Erfüllung durch Vorauszahlung des Werklohnes verlangen.