OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.01.1997 (12 U 28/96) - DRsp Nr. 1999/5488
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.1997 - Aktenzeichen 12 U 28/96
DRsp Nr. 1999/5488
»Haben die Parteien eines VOB-Werkvertrages besondere Abreden zur Änderung einer vereinbarten Pauschalvergütung für den Fall zusätzlich auszuführender Massen getroffen, hängt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für unzweifelhaft benötigte und ausgeführte Mehrmengen nicht von der Wahrung der - formularmäßig vereinbarten - Schriftform ab, da die Schriftformklausel gegen § 9 Abs. 1AGBG verstößt.«