Der HOAI unterfallen nur die Leistungen der Architekten und Ingenieure, die durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen erfaßt werden. Leistungsbilder gliedern sich in Grundleistungen und sogenannte Besondere Leistungen (§ 2 Abs. 1 HOAI). Architektenleistungen, die auch keine Besonderen Leistungen darstellen (siehe dazu auch § 2 Abs. 3 HOAI), unterfallen nicht der HOAI. Die Parteien können die Vergütung frei vereinbaren.
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