Ein stattgebender Beschluß ist im allgemeinen nicht anfechtbar, auch nicht im Falle einer Abänderung. Dagegen ist die Ablehnung, die Aufhebung, auch bei Zurückweisung eines Gegenantrages (Wussow, NJW 1969, 1505; Schilken, ZZP 92, 256, 257) und die Ablehnung eines Antrages auf Gutachtenergänzung (LG Mannheim, DRsp IV(415)88e = MDR 1969, 931) mit der Beschwerde anfechtbar. Die Bestellung eines anderen als des vom Antragsteller benannten Sachverständigen ist unanfechtbar (OLG München, MDR 1992, 520).
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