OLG Frankfurt/Main vom 05.03.1990
1 W 4/90
Normen:
ZPO § 490 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)70Nr. 2 zu § 490
NJW-RR 1990, 1023

OLG Frankfurt/Main - 05.03.1990 (1 W 4/90) - DRsp Nr. 1996/16956

OLG Frankfurt/Main, vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 1 W 4/90

DRsp Nr. 1996/16956

Ein Beschluß, der eine Beweissicherung anordnet und dabei über den Antrag des Antragstellers hinausgeht, ist anfechtbar und muß insoweit aufgehoben werden.

Normenkette:

ZPO § 490 Abs. 2 ;

Hinweise:

Ein stattgebender Beschluß ist im allgemeinen nicht anfechtbar, auch nicht im Falle einer Abänderung. Dagegen ist die Ablehnung, die Aufhebung, auch bei Zurückweisung eines Gegenantrages (Wussow, NJW 1969, 1505; Schilken, ZZP 92, 256, 257) und die Ablehnung eines Antrages auf Gutachtenergänzung (LG Mannheim, DRsp IV(415)88e = MDR 1969, 931) mit der Beschwerde anfechtbar. Die Bestellung eines anderen als des vom Antragsteller benannten Sachverständigen ist unanfechtbar (OLG München, MDR 1992, 520).

Fundstellen
DRsp IV(415)70Nr. 2 zu § 490
NJW-RR 1990, 1023