Die Art der Nachbesserung darf der Besteller dem Drittunternehmer überlassen. Die Aufwendungsersatzpflicht endet da, wo die Grenze der Erforderlichkeit eindeutig überschritten ist (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1974, 61).
Zum Verzug mit der Nachbesserung, wenn zwar fristgemäß mit den Arbeiten begonnen wurde, diese aber nicht rechtzeitig fertiggestellt werden: OLG Celle, BauR 1983, 260, 261, das eine nochmalige Fristsetzung erforderlich hält sowie OLG Hamm, NJW-RR 1992, 667.
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