Herrschende Meinung siehe z.B. auch OLG Düsseldorf, BauR 1994, 133 = NJW-RR 1994, 18; OLG Hamm, BauR 1996, 578; 1994, 793 = NJW-RR 1994, 982 sowie NJW-RR 1992, 979; Locher/Koeble/Frik, § 10 Rdn. 50, Werner/Pastor, Rdn. 823; anderer Ansicht: Mauer, Festschrift für Locher, S. 189, 197 ff.
Zu beachten ist aber, daß das OLG Köln entschieden hat, daß der Architekt dann die Kostenberechnung nicht nachholen muß und die Kostenschätzung seiner Abrechnung zugrunde legen darf, wenn das nach der Kostenschätzung berechnete Honorar höher liegt als der Betrag der Schlußrechnung des Architekten und dieser an die Schlußrechnung gebunden ist. In einem solchen Fall wäre die Forderung nach Erstellung der Kostenberechnung eine bloße Förmelei (zweifelnd: Locher/Koeble/Frik, aaO.).
Holt der Architekt die Kostenberechnung nicht nach, ist seine Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|