OLG Köln vom 17.01.1992
19 U 15/91
Normen:
HOAI § 10 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 806
NJW-RR 1992, 667

OLG Köln - 17.01.1992 (19 U 15/91) - DRsp Nr. 1998/2658

OLG Köln, vom 17.01.1992 - Aktenzeichen 19 U 15/91

DRsp Nr. 1998/2658

Wird die Kostenberechnung nicht erstellt, obwohl sie nach dem Vertrag geschuldet und der entsprechende Leistungsstand auch erreicht ist, muß die Kostenberechnung nachgeholt werden.

Normenkette:

HOAI § 10 ;

Hinweise:

Herrschende Meinung siehe z.B. auch OLG Düsseldorf, BauR 1994, 133 = NJW-RR 1994, 18; OLG Hamm, BauR 1996, 578; 1994, 793 = NJW-RR 1994, 982 sowie NJW-RR 1992, 979; Locher/Koeble/Frik, § 10 Rdn. 50, Werner/Pastor, Rdn. 823; anderer Ansicht: Mauer, Festschrift für Locher, S. 189, 197 ff.

Zu beachten ist aber, daß das OLG Köln entschieden hat, daß der Architekt dann die Kostenberechnung nicht nachholen muß und die Kostenschätzung seiner Abrechnung zugrunde legen darf, wenn das nach der Kostenschätzung berechnete Honorar höher liegt als der Betrag der Schlußrechnung des Architekten und dieser an die Schlußrechnung gebunden ist. In einem solchen Fall wäre die Forderung nach Erstellung der Kostenberechnung eine bloße Förmelei (zweifelnd: Locher/Koeble/Frik, aaO.).

Holt der Architekt die Kostenberechnung nicht nach, ist seine Klage als derzeit unbegründet abzuweisen.