OLG Hamm vom 24.03.1992
21 U 203/91
Normen:
HOAI § 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 979

OLG Hamm - 24.03.1992 (21 U 203/91) - DRsp Nr. 1998/2625

OLG Hamm, vom 24.03.1992 - Aktenzeichen 21 U 203/91

DRsp Nr. 1998/2625

Zur Schlüssigkeit einer Honorarklage genügt zunächst die Angabe der Ergebnisse der Kostenschätzung; die Darlegung nach DIN 276 ist nur auf Rüge erforderlich.

Normenkette:

HOAI § 8 ;

Hinweise:

Der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt schuldet keine Kostenschätzung nach der DIN 276 und ist auch nicht verpflichtet, eine solche allein zur Honorarberechnung nachzuliefern; er kann die anrechenbaren Kosten prüffähig als Produkt von Rauminhalt des geplanten Gebäudes und Nettobaukosten je Kubikmeter ermitteln (OLG Düsseldorf, BauR 1996, 292 = NJW-RR 1996, 470).

Fundstellen
NJW-RR 1992, 979