Der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt schuldet keine Kostenschätzung nach der DIN 276 und ist auch nicht verpflichtet, eine solche allein zur Honorarberechnung nachzuliefern; er kann die anrechenbaren Kosten prüffähig als Produkt von Rauminhalt des geplanten Gebäudes und Nettobaukosten je Kubikmeter ermitteln (OLG Düsseldorf, BauR 1996, 292 = NJW-RR 1996, 470).
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